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Die Beantragung der Residencia in Spanien

Allgemeines
11 Mai 2020

Die „residencia“ gilt bis heute als etwas Besonderes, ein Unterscheidungsmerkmal zu den ganzen Touristen und Pendlern zwischen Deutschland und Spanien, zudem klingt der Begriff nach „Residenz“, also Eindruck macht man damit ganz sicher. Wenn Sie allerdings andere Beiträge zu diesem Thema von mir gelesen haben, dann wissen Sie, dass ich trotz allem ev Prestigegewinn niemandem rate, der nicht zwingend rechtlich dazu verpflichtet wäre, eine residencia zu beantragen. Der Grund ist recht einfach: mit der residencia wechselt nicht nur der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt nach Spanien, sondern auch die steuerliche Zuständigkeit. Mit der damit begründeten unbeschränkten Steuerpflicht werden Sie verpflichtet, Ihre weltweiten und damit vor allem auch Ihre deutschen Einnahmen in Spanien zu versteuern, aber nicht nur Einnahmen, sondern auch Ihr gesamtes auch deutsches Vermögen unterliegt dann der spanischen Vermögenssteuer. Daneben müssen Sie jedes Jahr das Formular 720 ausfüllen und Ihr Vermögen aufgeschlüsselt nach … sofern es 50.000 € überschreitet angeben.

Das alles erklärt, warum die Anzahl der deutsche Residenten von 18.000 im Jahr 2012, als die Vermögenssteuer in Kraft trat, bis heute auf gerade mal 12.000 zurückgegangen ist, ohne dass man merken würde, dass es ein Drittel weniger Deutsche auf der Insel gibt.

Nicht, dass es keine Vorteile gäbe, Residente erhalten seit dem 16.07.2018 bei Flügen auf das spanische Festland einen Rabatt von immerhin 75 %, aber Prestige und Rabatte hin oder her, die residencia erfreut sich definitiv einer sinkenden Attraktivität.

Manchmal geht es aber nicht anders: Wenn der Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten überschreitet, wer hier einen Arbeitsvertrag unterschreibt, oder als Selbstständiger (autónomo) tätig ist und erst recht, wer seine Kinder hier zur Schule schickt, der muss und sollte die residencia beantragen. Dazu hier der Ablauf und die Voraussetzungen:

Vorab ist festzuhalten, dass zur Beantragung der Residencia das persönliche Erscheinen jedes Antragstellers in der Extranjería (Ausländerbehörde) erforderlich ist, allerdings ist auch eine notarielle Bevollmächtigung zulässig. Hierzu muss ein Termin (cita previa) online abgestimmt werden.

Dazu sollte man folgende Unterlagen bereithalten:

  • 1.Antragsformular (EX-18), das Sie unter folgendem Link finden: https://sede.policia.gob.es/portalCiudadano/extranjeria/EX18.pdf muss in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden.
  • 2.gültiger Pass oder Personalausweis. Bei der Antragstellung für minderjährige Kinder muss zusätzlich die Geburtsurkunde vorgelegt werden.
  • 3.Nachweis, dass Sie für sich (und Ihre Familie) über ausreichende finanzielle Mittel/ Einkommen verfügen, um nicht dem spanischen Sozialsystem zur Last zu fallen. Dieser Nachweis kann durch einen Arbeitsvertrag geführt werden und, falls in Spanien keine Einnahmen erzielt werden, der Besitz von Einkünften, die über den Betrag hinausgehen, der jedes Jahr im „Ley de Presupuestos Generales del Estado“ (Gesetz über den Staatshaushalt) festgelegt wird, um das Recht auf den Bezug einer beitragsunabhängigen Leistung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Betroffenen zu begründen, gilt als ausreichender Nachweis für die Erfüllung dieser Voraussetzung. Dabei handelt es sich um 5.488 € p.a.
  • 4.Nachweis einer gesetzlichen oder private Krankenversicherung, falls diese nicht bereits durch den spanischen Arbeitsvertrag gewährleistet wäre.

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